Hausordnung der ev. Kindertagesstätte „Arche Noah“
1. Aufnahme
1.1. Über die Aufnahme entscheidet der Träger, in dessen Auftrag die Leitung handelt.
1.2. In die Kindertagesstätte können Kinder ab 1 Jahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden.
1.3. Vor dem Besuch der Einrichtung muss ein ärztliches Untersuchungsattest vorliegen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Dieses Untersuchungsattest darf nicht älter als eine Woche sein.
1.4. In die Einrichtung dürfen nur Kinder aufgenommen werden,
- welche einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (d. h. ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und nach Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen)
- oder eine Immunität gegen Masern
- oder das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation nachweisen.
1.5. Zwischen Träger und Personensorgeberechtigten wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Diese Ordnung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.
2. Öffnungs- und Schließzeiten
2.1. Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags von 6 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet.
2.2. Schließzeiten werden in der Regel im Januar des laufenden Jahres bekannt gegeben.
2.3. Eine Schließzeit im Dezember bis zu 14 Tagen behält sich die Einrichtung vor.
Eine eingeschränkte Betreuung im Notfall kann angeboten werden.
2.4. Die Kindertagesstätte kann wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unüberbrückbarer Personalschwierigkeiten oder auf behördliche Anordnung zeitweilig geschlossen bzw. verkürzt geöffnet werden. Die Eltern sind davon rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger bemüht sich in Zusammenarbeit mit der Kommune um eine anderweitige Betreuung der Kinder.
3. Regeln im Krankheitsfall
3.1. Bei Krankheitsverdacht oder Erkrankung eines Kindes an einer meldepflichtigen (Infektions-)Krankheit darf es die Einrichtung nicht besuchen.
3.2. Bei Wiederbesuch der Einrichtung nach einer Erkrankung des Kindes ist bei manchen (Infektions-)Krankheiten eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung vorzulegen.
3.3. Ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme während der Betreuungszeit notwendig machen, sind nur an das pädagogische Fachpersonal auszuhändigen. Die Medikamente sind mit dem Namen des Kindes, genauer Dosieranweisung für den Tag und Dauer der Einnahme zu beschriften. Die Medikation ist im Medikamentenbuch zu dokumentieren. Nichtverausgabte Medikamente werden nur an die Personensorgeberechtigten persönlich zurückgegeben.
4. Regeln zum Besuch der Einrichtung
4.1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
4.2. Bei Fernbleiben des Kindes ist die Einrichtung am gleichen Tag bis spätestens 7.30 Uhr zu benachrichtigen. Fehlt das Kind unentschuldigt, muss das Verpflegungsgeld für diesen Tag gezahlt werden.
4.3. Alle Personensorge- bzw. Abholberechtigte sind verpflichtet, Gartentor und Haustür zu schließen, wenn sie die Kindertagesstätte betreten oder verlassen.
4.4. Fester Bestandteil unseres „Arche-Lebens“ ist das Begrüßen eines jeden einzelnen Kindes im Morgenkreis, achtsam eingenommene Mahlzeiten sowie die Möglichkeit einer Ruhe- und Schlafenszeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr.
Um diese sensiblen Abläufe nicht zu stören, gibt es in unserer Einrichtung bring- und abholfreie Zeiten.
Diese sind von:
· 8.00 – 9.00 Uhr
· 12.30 – 14.45 Uhr
Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer vorherigen Absprache mit den pädagogischen Fachkräften.
4.5. Wenn Kinder Spielzeug, Fahrzeuge o. ä. in die Kita mitbringen, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Das Mitbringen von eigenem Spielzeug o. ä. ist nur an den angezeigten Spielzeugtagen möglich.
4.6. In unserem Haus gelten christliche Werte von gegenseitigem Respekt, gelebter Toleranz, Menschlichkeit und Gewaltfreiheit. Menschenverachtende, rassistische, antisemitische und gewaltverherrlichende verbale Äußerungen und Tätlichkeiten werden nicht geduldet. In gegebenen Fällen wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
4.7. Das Betreten der Küche, der Wasch- und Gruppenräume ist betriebsfremden Personen (– d. h. auch den Eltern –) nicht erlaubt.
5. Wohnungswechsel, Erreichbarkeit
5.1. Bei einem Wohnungswechsel ist der Leitung unverzüglich die neue Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen.
5.2. Sind die Personensorgeberechtigten berufstätig, müssen Telefonnummern mitgeteilt werden, unter denen sie während der Arbeit erreicht werden können, um sie über eine plötzliche Krankheit des Kindes oder andere Notfälle informieren zu können.
6. Kostenbeteiligung der Eltern
6.1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag entsprechend der gültigen Beitragsordnung erhoben.
6.2. Die Kosten für die Verpflegung des Kindes in der Einrichtung tragen die Eltern nach dem aktuellen Verpflegungssatz der Einrichtung.
6.3. Mit dem Elternbeitrag beteiligen sich die Eltern an den Betriebskosten der Einrichtung. Deshalb ist der Elternbeitrag auch bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes sowie während der Schließzeiten in voller Höhe bis zum Vertragsende zu entrichten.
7. Aufsicht
7.1. Die pädagogischen Fachkräfte üben während der vereinbarten Betreuungszeit über die ihnen anvertrauten Kinder die Aufsicht aus.
7.2. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Begrüßung und Übergabe des Kindes an die Erzieherin. Die Aufsichtspflicht endet bei der Abholung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder einer von ihnen beauftragten Person mit dem Verabschieden von der Erzieherin.
7.3. Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig. Sie legen schriftlich und datiert fest, wer außer ihnen zum Abholen des Kindes berechtigt ist.
7.4. Kommen oder gehen Kinder allein zur oder von der Kindertagesstätte, bedarf es ebenfalls einer schriftlichen und datierten Vollmacht.
7.5. Bei Veranstaltungen der Einrichtung gemeinsam mit den Eltern und Kindern (z. B. Feste und Ausflüge) sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig.
8. Versicherung
8.1. Für alle Kinder besteht auf dem Weg von und zu der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während aller Veranstaltungen der Einrichtung, auch außerhalb des Grundstückes, Unfallschutz durch die Unfallkasse.
8.2. Von Unfällen auf dem Weg von und zu der Einrichtung, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, ist unverzüglich die Leitung zu informieren, damit eine Unfallmeldung erfolgen kann.
8.3. Für Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Kleidung und Ausstattung des Kindes sowie für mitgebrachtes Spielzeug, Gegenstände, Fahrräder usw. wird vom Träger und dem pädagogischen Personal keine Haftung übernommen.
9. Inkrafttreten
Diese Hausordnung wurde am 14. September 2020 in Absprache mit dem Team und dem Elternbeirat der ev. Kindertagesstätte „Arche Noah“ beschlossen und durch den Träger zum 01. Oktober 2020 in Kraft gesetzt.